Vertragsärzte haben jetzt dauerhaft die Möglichkeit, Patienten mit leichten Erkrankungen nach telefonischer Anamnese krankzuschreiben.
Telefon-AU nur für bekannte Patienten
Die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit (AU) nach telefonischer Anamnese ist bei Patienten möglich, die der Praxis bekannt sind. Eine weitere Voraussetzung ist, dass es sich um Erkrankungen handelt, die keine schwere Symptomatik vorweisen, und die Abklärung nicht per Videosprechstunde möglich ist. Eine Krankschreibung kann dann für bis zu fünf Kalendertage erfolgen. Ist der Patient danach weiterhin krank, muss er die Praxis aufsuchen.
Der Patient muss sich am Telefon allerdings authentifizieren. Die Praxis kann dazu beispielsweise die Patientendaten abfragen und mit den Daten der Versichertenkarte abgleichen.
Entscheidung trifft immer der Arzt
Patienten haben keinen Anspruch auf eine Krankschreibung nach telefonischer Anamnese. Die Entscheidung, ob es medizinisch vertretbar ist, jemanden nach telefonischer Konsultation krankzuschreiben, trifft in jedem Fall die Ärztin oder der Arzt.
Kann der Arzt die Arbeitsunfähigkeit am Telefon nicht ausreichend beurteilen, weist er den Patienten darauf hin, dass eine persönliche Untersuchung in der Praxis erforderlich ist.
AU-Bescheinigung nach telefonischer Anamnese
Bei bekannten Patienten:
Bekannt heißt, dass der Patient aufgrund früherer Behandlung in der Praxis oder per Hausbesuch persönlich bekannt sein muss. Am Telefon muss er sich authentifizieren. Die Praxis kann dazu beispielsweise die Patientendaten abfragen und mit den Daten der Krankenversichertenkarte abgleichen.
Keine schwere Symptomatik:
Voraussetzung für die telefonische Krankschreibung ist, dass es sich um eine Erkrankung handelt, die keine schwere Symptomatik vorweist.
Fünf Kalendertage:
Die erstmalige Krankschreibung nach telefonischer Anamnese ist für bis zu fünf Kalendertage möglich. Eine Folgebescheinigung kann nach telefonischer Konsultation nur ausgestellt werden, wenn der Arzt den Patienten zwischenzeitlich unmittelbar persönlich untersucht hat und Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit feststellt.
Ärztliche Entscheidung:
Die Entscheidung, ob es medizinisch vertretbar ist, jemanden telefonisch krankzuschreiben, trifft in jedem Fall die Ärztin oder der Arzt.
Kein Anspruch:
Patienten haben keinen Anspruch auf eine telefonisch bescheinigte Krankschreibung. Kann der Arzt die Arbeitsunfähigkeit am Telefon nicht ausreichend beurteilen, muss er seinem Patienten mitteilen, dass eine unmittelbar persönliche Untersuchung erforderlich ist.